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Double Taxation Agreement

Doppelbesteuerungsabkommen Andorra–Österreich: zentrale Bestimmungen

Am 28. Mai 2026 unterzeichneten das Fürstentum Andorra und die Republik Österreich in Wien ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung.

Das Abkommen enthält Regeln zur Vermeidung oder Korrektur von Doppelbesteuerungssituationen und bestimmt für jede Einkunftsart oder jeden Vermögenswert, welcher Staat das Besteuerungsrecht ausüben darf und unter welchen Bedingungen.

1. Vom Abkommen erfasste Doppelbesteuerungsabkommen

Das Abkommen gilt für die folgenden Steuern in jedem Vertragsstaat:

  • In Andorra: Körperschaftsteuer (impost sobre societats), Einkommensteuer natürlicher Personen (impost sobre la renda de les persones físiques), Einkommensteuer für steuerlich nicht ansässige Personen (impost sobre la renda dels no-residents fiscals).
  • In Österreich: Einkommensteuer (Einkommensteuer), Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuer), Grundsteuer (Grundsteuer), Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

2. Steuerliche Ansässigkeit im Doppelbesteuerungsabkommen

Als ansässig gilt jede Person, die nach dem Recht eines Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, des Orts der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Wird derselbe Steuerpflichtige sowohl in Andorra als auch in Österreich als steuerlich ansässig angesehen, bestimmt das Abkommen anhand seiner abkommensrechtlichen Kriterien den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nach den folgenden Kriterien als in einem der Vertragsstaaten ansässig:

  • an dem Ort, an dem diese Person über eine ständige Wohnstätte verfügt;
  • oder, falls dies nicht zutrifft, an dem Ort des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen (engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen);
  • oder, falls dies nicht zutrifft, an dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts;
  • oder, falls dies nicht zutrifft, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt;
  • oder, letztlich, durch Verständigung zwischen den zuständigen Behörden.

Ist dagegen eine andere Person als eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, ist das entscheidende Kriterium der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (place of effective management), also der Ort, von dem aus die tatsächliche Leitung der Einheit effektiv ausgeübt wird. Im Zweifelsfall bemühen sich die zuständigen Behörden, diesen Ort im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen.

3. Aufteilung der Besteuerungsbefugnis im Doppelbesteuerungsabkommen

Das Abkommen bestimmt den Ort der Besteuerung nach der jeweiligen Einkunftsart:

Einkunftsart oder VermögenswertRegel zur Besteuerungshoheit
Einkünfte aus unbeweglichem VermögenSteuerpflichtig in dem Staat, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, unbeschadet einer möglichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und der Anwendung der Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (Art. 6).
UnternehmensgewinneSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. In diesem Fall darf der andere Staat nur die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne besteuern (Art. 7).
Internationaler See- und LuftverkehrSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, das diese Verkehre betreibt (Art. 8).
DividendenSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten und auch im Quellenstaat. Eine Quellensteuerbefreiung besteht jedoch, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine Gesellschaft —ausgenommen eine Personengesellschaft oder Partnership— ist, die während 365 Tagen unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals hält. In allen anderen Fällen darf die Quellensteuer 15 % des Bruttobetrags nicht übersteigen (Art. 10).
ZinsenSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 11).
Lizenzgebühren oder RoyaltiesSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlich Berechtigten und auch im Quellenstaat, mit einer Höchstgrenze von 5 % des Bruttobetrags, wenn der Empfänger der wirtschaftlich Berechtigte ist (Art. 12).
Gewinne aus unbeweglichem VermögenGewinne aus unbeweglichem Vermögen sind in dem Staat steuerpflichtig, in dem dieses Vermögen belegen ist. Gewinne aus Aktien, Beteiligungen oder vergleichbaren Rechten, deren Wert während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar aus in diesem Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt, dürfen ebenfalls in diesem Staat besteuert werden (Art. 13).
Sonstige VeräußerungsgewinneSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, vorbehaltlich der besonderen Regeln für unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte, Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Beteiligungen mit Immobilienbezug (Art. 13).
Unselbständige ArbeitSteuerpflichtig in dem Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Sie wird jedoch nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, wenn der Aufenthalt 183 Tage nicht überschreitet, die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Ausübungsstaat ansässig ist, und die Vergütung nicht von einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte getragen wird (Art. 14).
Aufsichtsräte und AufsichtsfunktionenSteuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, deren Mitglied die Person ist, unter Berücksichtigung der Klarstellung des Protokolls zu Aufsichtsfunktionen (Art. 15 und Protokoll).
Künstler und SportlerSteuerpflichtig in dem Staat, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Abkommen sieht eine Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten vor, die vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln oder durch als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen finanziert werden; in diesem Fall sind die Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (Art. 16).
RuhegehälterRuhegehälter und ähnliche Vergütungen aus früherer unselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig. Bestimmte Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates über soziale Sicherheit gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden (Art. 17).
Öffentlicher DienstBesondere Regeln je nach zahlendem Staat, Ort der Erbringung der Dienste, Ansässigkeit und Staatsangehörigkeit des Empfängers (Art. 18).
Studierende oder AuszubildendeBestimmte Zahlungen für Unterhalt, Studium oder Ausbildung sind im Aufenthaltsstaat nicht steuerpflichtig, wenn sie aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Vergütungen aus einer Beschäftigung, die unmittelbar mit dem Studium oder der Ausbildung zusammenhängt, unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung im Aufenthaltsstaat, sofern die im Abkommen vorgesehenen zeitlichen Grenzen eingehalten werden (Art. 19).
Sonstige EinkünfteResidualregel der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen, einschließlich des Zusammenhangs mit einer Betriebsstätte und der besonderen Behandlung bestimmter Unterhaltsansprüche (Art. 20).
VermögenVermögen, das aus unbeweglichem Vermögen besteht, ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem dieses Vermögen belegen ist; bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sich diese befindet; Vermögen, das aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie aus zu deren Betrieb gehörendem beweglichem Vermögen besteht, ist nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens steuerpflichtig, das diese betreibt; alle übrigen Vermögenswerte sind grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat ihres Eigentümers steuerpflichtig (Art. 21).

4. Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Wenn beide Staaten Besteuerungsrechte an denselben Einkünften oder demselben Vermögenswert haben, sieht das Abkommen Mechanismen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vor (Art. 22):

  • In Andorra: Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode beseitigt: Andorra rechnet die in Österreich gezahlte Steuer auf die andorranische Steuer an. Die Anrechnung darf die andorranische Steuer, die auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt, nicht übersteigen.
  • In Österreich: Die Doppelbesteuerung wird je nach Einkunfts- oder Vermögenskategorie durch eine Kombination aus Steueranrechnung und Freistellung beseitigt.

Das Abkommen enthält außerdem verschiedene Instrumente der Rechtssicherheit und der administrativen Zusammenarbeit. Insbesondere sieht es eine Nichtdiskriminierungsklausel, ein Verständigungsverfahren —mit obligatorischem und verbindlichem Schiedsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen— sowie eine Klausel zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor (Art. 23, 24 und 25).

Schließlich enthält das Abkommen eine Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf dem Principal Purpose Test beruht (Art. 27). Nach dieser Regel werden die Vorteile des Abkommens nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung der Tatsachen und Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass einer der Hauptzwecke einer Vereinbarung oder Transaktion darin bestand, diese Vorteile zu erlangen, es sei denn, ihre Gewährung entspricht dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens.

Carlota Pastora Business Law Firm & Wealth Planning steht Ihnen zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu begleiten.

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über das zwischen Andorra und Österreich unterzeichnete Steuerabkommen. Er stellt keine Empfehlung und keine individuelle steuerliche Beratung dar. Jeder Sachverhalt ist einzigartig und erfordert eine Einzelfallprüfung.

Es ist zu beachten, dass das Inkrafttreten des Abkommens vom Abschluss der innerstaatlichen Verfahren beider Staaten und den entsprechenden Notifikationen abhängt. Vor steuerlichen Entscheidungen sind das Inkrafttreten und der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen Wirkung entfaltet, zu prüfen.

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