Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Andorra und dem Vereinigten Königreich, unterzeichnet am 20. Februar 2025, ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Der entsprechende Erlass wurde im BOPA (Amtsblatt des Fürstentums Andorra), Nr. 157/2025, vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht.
Dieses Abkommen beseitigt die zuvor bestehende Unsicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen beiden Jurisdiktionen, indem es klare Regeln festlegt: (i) welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, (ii) wie Doppelbesteuerung vermieden wird und (iii) welche Missbrauchsschutzmaßnahmen gelten.
A. Inkrafttreten vs. tatsächliche Anwendung
Wie im Abkommensrecht häufig, ist zwischen Inkrafttreten und tatsächlicher Anwendung (d. h. ab wann das DBA für die jeweilige Steuer Wirkung entfaltet) zu unterscheiden. Diese Regeln sind in Artikel 28 festgelegt.
I. Andorra
- Quellensteuern (einbehalten an der Quelle): gilt für Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2026 erzielt werden.
- Sonstige Einkommensteuern sowie Steuern auf Vermögen: gilt für Steuerzeiträume, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.
II. Vereinigtes Königreich
- Quellensteuern: für Beträge, die ab dem 1. Februar 2026 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
- Einkommensteuer und Kapitalertrag-/Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax): für Steuerjahre, die ab dem 6. April 2026 beginnen.
- Körperschaftsteuer (corporation tax): für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. April 2026 beginnen.
B. Zwei wichtige Punkte, die man im Blick behalten sollte
I. Schiedsverfahren
Die Schiedsklausel (Artikel 24(5)) entfaltet erst dann Wirkung, wenn die Staaten sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über das Inkrafttreten dieser Bestimmung informiert haben.
II. Informationsaustausch
Auskunftsersuchen können frühere Zeiträume umfassen (mit spezifischen Regeln für Andorra und ohne Bindung an einen bestimmten Zeitraum im Fall des Vereinigten Königreichs).
I. Andorra
- Fälle mit vorsätzlichem Verhalten, das strafrechtlich verfolgbar sein kann: Auskunftsersuchen können sich auf Steuerzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen (oder – sofern es keinen Steuerzeitraum gibt – auf Steuern, die ab diesem Datum entstehen).
- Übrige Fälle: Auskunftsersuchen können sich auf Steuerzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2017 beginnen (oder – sofern es keinen Steuerzeitraum gibt – auf Steuern, die ab diesem Datum entstehen).
II. Vereinigtes Königreich
- Auskunftsersuchen können gestellt werden, ohne dass es auf den Steuerzeitraum ankommt, auf den sich die Angelegenheit bezieht (d. h. ohne eine entsprechende zeitliche Begrenzung in der Bestimmung selbst).
C. Wesentliche Bestimmungen
Wir laden Sie ein, unsere Analyse der wesentlichen Bestimmungen des Abkommens.
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