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Das DBA Andorra–Vereinigtes Königreich ist nun in Kraft

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Andorra und dem Vereinigten Königreich, unterzeichnet am 20. Februar 2025, ist am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten. Der entsprechende Erlass wurde im BOPA (Amtsblatt des Fürstentums Andorra), Nr. 157/2025, vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht.

Dieses Abkommen beseitigt die zuvor bestehende Unsicherheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen beiden Jurisdiktionen, indem es klare Regeln festlegt: (i) welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, (ii) wie Doppelbesteuerung vermieden wird und (iii) welche Missbrauchsschutzmaßnahmen gelten.

A. Inkrafttreten vs. tatsächliche Anwendung

Wie im Abkommensrecht häufig, ist zwischen Inkrafttreten und tatsächlicher Anwendung (d. h. ab wann das DBA für die jeweilige Steuer Wirkung entfaltet) zu unterscheiden. Diese Regeln sind in Artikel 28 festgelegt.

I. Andorra

  • Quellensteuern (einbehalten an der Quelle): gilt für Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2026 erzielt werden.

  • Sonstige Einkommensteuern sowie Steuern auf Vermögen: gilt für Steuerzeiträume, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.

II. Vereinigtes Königreich

  • Quellensteuern: für Beträge, die ab dem 1. Februar 2026 gezahlt oder gutgeschrieben werden.

  • Einkommensteuer und Kapitalertrag-/Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax): für Steuerjahre, die ab dem 6. April 2026 beginnen.

  • Körperschaftsteuer (corporation tax): für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. April 2026 beginnen.

B. Zwei wichtige Punkte, die man im Blick behalten sollte

I. Schiedsverfahren

Die Schiedsklausel (Artikel 24(5)) entfaltet erst dann Wirkung, wenn die Staaten sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über das Inkrafttreten dieser Bestimmung informiert haben.

II. Informationsaustausch

Auskunftsersuchen können frühere Zeiträume umfassen (mit spezifischen Regeln für Andorra und ohne Bindung an einen bestimmten Zeitraum im Fall des Vereinigten Königreichs).

I. Andorra

  • Fälle mit vorsätzlichem Verhalten, das strafrechtlich verfolgbar sein kann: Auskunftsersuchen können sich auf Steuerzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen (oder – sofern es keinen Steuerzeitraum gibt – auf Steuern, die ab diesem Datum entstehen).

  • Übrige Fälle: Auskunftsersuchen können sich auf Steuerzeiträume beziehen, die ab dem 1. Januar 2017 beginnen (oder – sofern es keinen Steuerzeitraum gibt – auf Steuern, die ab diesem Datum entstehen).

II. Vereinigtes Königreich

  • Auskunftsersuchen können gestellt werden, ohne dass es auf den Steuerzeitraum ankommt, auf den sich die Angelegenheit bezieht (d. h. ohne eine entsprechende zeitliche Begrenzung in der Bestimmung selbst).

C. Wesentliche Bestimmungen

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Doppelbesteuerungsabkommen Andorra–Vereinigtes Königreich

Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Andorra und dem Vereinigten Königreich?

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Andorra und dem Vereinigten Königreich ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der festlegt, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wenn eine natürliche oder juristische Person in beiden Ländern Einkünfte erzielt.

Seit wann gilt das DBA Andorra–Vereinigtes Königreich?

Obwohl das Abkommen am 22. Dezember 2025 in Kraft getreten ist, hängt seine tatsächliche Anwendung von der jeweiligen Steuerart und dem betroffenen Staat ab.
Grundsätzlich gilt es ab Januar 2026 in Andorra und zwischen Februar und April 2026 im Vereinigten Königreich, je nach Steuerart.

Welche Steuern werden vom Abkommen erfasst?

Das DBA erfasst unter anderem Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Quellensteuern (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren), Kapitalertragsteuer sowie Vermögensteuern (im Fall Andorras).

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Das Abkommen sieht Mechanismen wie die Freistellung von Einkünften in einem der Staaten oder die Anrechnung der im anderen Staat gezahlten Steuer vor, jeweils unter bestimmten Voraussetzungen und Begrenzungen je nach Einkunftsart.

Wie werden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuert?

Das DBA legt Höchstsätze für die Quellensteuer fest, die in vielen Fällen niedriger sind als ohne Abkommen. Die konkrete Anwendung hängt von der Einkunftsart, dem wirtschaftlich Berechtigten und der Einhaltung von Anti-Missbrauchsregelungen ab.

Enthält das Abkommen Anti-Missbrauchsklauseln?

Ja. Das Abkommen enthält Anti-Missbrauchsbestimmungen im Einklang mit internationalen Standards (BEPS), die eine Inanspruchnahme der Abkommensvorteile ausschließen, wenn es an wirtschaftlicher Substanz fehlt oder lediglich ein unangemessener Steuervorteil angestrebt wird.

Kann der Informationsaustausch frühere Zeiträume betreffen?

Ja. Das Abkommen erlaubt es, dass Ersuchen um steuerlichen Informationsaustausch auch Zeiträume vor seinem Inkrafttreten umfassen, mit spezifischen Regelungen für Andorra und ohne eine vergleichbare zeitliche Begrenzung für das Vereinigte Königreich.

Welche Auswirkungen hat das DBA auf Investoren und internationale Vermögensstrukturen?

Das Abkommen schafft größere Rechtssicherheit und steuerliche Planbarkeit, was insbesondere für Investoren mit Vermögenswerten in beiden Ländern, Unternehmer mit internationalen Strukturen sowie für Personen mit grenzüberschreitenden Einkünften von Bedeutung ist. Die konkrete Auswirkung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

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