Am 20. Februar 2025 unterzeichneten das Vereinigte Königreich und Andorra ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), einen entscheidenden Schritt zur Förderung von Investitionen und wirtschaftlichem Austausch zwischen beiden Ländern.

Das Abkommen bezweckt, die Doppelbesteuerung derselben Einkünfte in Andorra und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden, indem für jede Einkunftsart bestimmt wird, welcher der beiden Staaten die Steuerhoheit besitzt.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist. Seine Umsetzung hängt von der abschließenden Durchführung der gesetzgeberischen und administrativen Verfahren in beiden Ländern ab.

Rechtliche Analyse des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und Andorra

1. Vom Abkommen erfasste Steuern

Das Abkommen gilt für folgende Steuern in den jeweiligen Vertragsstaaten:

  • In Andorra: Körperschaftsteuer (impost sobre societats), Einkommensteuer natürlicher Personen (impost sobre la renda de les persones físiques), Einkommensteuer für nicht ansässige Steuerpflichtige (impost sobre la renda dels no residents fiscals), Steuer auf Kapitalgewinne bei Übertragungen von Immobilienvermögen (impost sobre les plusvàlues en les transmissions patrimonials immobiliàries).

  • Im Vereinigten Königreich: Einkommensteuer (Income tax), Körperschaftsteuer (Corporation tax), Steuer auf Kapitalgewinne (Capital gains tax).

2. Steuerlicher Wohnsitz

Als ansässig gilt jede Person, die nach innerstaatlichem Recht in dem betreffenden Staat aufgrund ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes der Geschäftsleitung, Gründungsortes oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist.

Wenn eine natürliche oder juristische Person nach den innerstaatlichen Regelungen beider Staaten als steuerlich ansässig gilt, legt das Abkommen mithilfe seiner eigenen Kriterien den steuerlichen Wohnsitz fest, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Gemäß Artikel 4 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person als in einem der Vertragsstaaten ansässig nach folgenden Kriterien:

  • in dem Staat, in dem die Person über eine ständige Wohnstätte verfügt;
  • falls nicht vorhanden, in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (enger persönliche und wirtschaftliche Bindungen);
  • falls nicht bestimmbar, in dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts;
  • falls auch dies nicht feststellbar ist, in dem Staat ihrer Staatsangehörigkeit.

Für juristische Personen, die in beiden Staaten als ansässig gelten, müssen die zuständigen Behörden einvernehmlich den steuerlichen Wohnsitz bestimmen, wobei Sitz der Geschäftsleitung, Gründungsort oder andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.

3. Aufteilung des Besteuerungsrechts: Besteuerungsort

Das Abkommen legt den Besteuerungsort je nach Einkunftsart fest:

Einkunftsart

Besteuerungsort

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Besteuerung im Staat, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet (Art. 6). Der Ansässigkeitsstaat des Begünstigten kann ebenfalls besteuern (siehe 4. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Renten

 - Private Renten: nur im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten steuerpflichtig (Art. 17).

- Öffentliche Renten: nur im Quellenstaat steuerpflichtig, vorbehaltlich im Abkommen vorgesehener Ausnahmen (Art. 18).

Einkünfte von Künstlern und Sportlern

 Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Art. 16.1), aber auch im Ansässigkeitsstaat möglich (siehe 4. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Dividenden   

Grundregel: 0 % Quellensteuer.

Ausnahme: 15 % Quellensteuer auf Dividenden aus Immobilienerträgen, die von einem steuerbefreiten Investmentvehikel ausgeschüttet werden, es sei denn, der Begünstigte ist ein Pensionsfonds – in diesem Fall gilt eine Steuerbefreiung (Art. 10).

Zinsen

 

Nur im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten steuerpflichtig (Art. 11 und 12).

 

Lizenzgebühren (Royalties)          

Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen     

- Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien: im Staat, in dem sich die Immobilie befindet, steuerpflichtig (Art. 13 § 1).

 - Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen (>50 % Immobilienwert): ebenfalls im Staat, in dem sich die Immobilie befindet, steuerpflichtig.

Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen     

Nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers steuerpflichtig, außer das Vermögen gehört zu einer Betriebsstätte im anderen Staat (Art. 13 § 3 und 5).

Unternehmensgewinne      

Nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens steuerpflichtig, außer es besteht eine Betriebsstätte im anderen Staat. In diesem Fall ist nur der der Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn im anderen Staat steuerpflichtig (Art. 7).

4. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Wenn beide Staaten dasselbe Einkommen besteuern dürfen, sieht das Abkommen zwei Hauptmethoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor (Art. 22):

  • In Andorra: Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode vermieden. Die in Großbritannien gezahlte Steuer wird auf die andorranische Steuer angerechnet, sofern das Einkommen nach dem Abkommen in Andorra steuerpflichtig ist. Der Steueranrechnungsbetrag darf jedoch nicht die andorranische Steuer übersteigen.

  • Im Vereinigten Königreich: Auch hier wird die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vermieden. Spezifische Steuerbefreiungen können für Dividenden gelten, die an ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen gezahlt werden, sowie für Gewinne von Betriebsstätten in Andorra, sofern die britischen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Dividenden nicht befreit sind und ein britisches Unternehmen mindestens 10 % der Stimmrechte an der andorranischen Gesellschaft hält, kann auch die andorranische Steuer auf die Gewinne, aus denen die Dividenden stammen, angerechnet werden.

Dieser Artikel bietet einen Überblick über das zwischen Andorra und dem Vereinigten Königreich unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen. Er stellt keine Empfehlung oder individuelle steuerliche Beratung dar. Jede Situation ist einzigartig und erfordert eine Einzelfallanalyse. Erfahren Sie mehr über die Reform des ‘Non-Dom’-Regimes im Vereinigten Königreich und warum Andorra als beste Option in Europa hervorsticht.

Es sei daran erinnert, dass das Abkommen noch nicht in Kraft ist und seine Anwendung vom Abschluss der gesetzlichen und administrativen Verfahren in beiden Ländern abhängt.

Carlota Pastora Business Law Firm steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu begleiten.

Quelle: GOV.UK - UK-Andorra Double Taxation Convention – not in force.

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